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“so wie gesehen abgenommen” stimmt das?

Wie gesehen so abgenommen, dies bekommen Bauherren oftmals zu hören, wenn sie Mängel nach der Abnahme geltend machen wollen, welche bei der Bauabnahme bereits vorhanden waren, da aber noch nicht erkannt und bemängelt wurden.

Doch was gilt gemäss den Baunormen?

Vertragliche Vereinbarungen beachten

In den meisten Bauverträgen wir die Norm SIA 118, die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten, vereinbart.

Die Norm SIA 118 sieht eine gemeinsame Prüfung und nach der erfolgreichen Prüfung die Werkabnahme zwischen dem Ersteller (Unternehmer) und dem Besteller (Bauherrn) vor.

Abnahme unbedingt vornehmen

Eine Abnahme kann für einen in sich geschlossenen Werkteil erfolgen (Fenster, Küche) oder ein gesamtes Bauwerk (Eigentumswohnung, Einfamilienhaus).

Gemäss der Norm SIA 118 wird vermutet, dass der Besteller stillschweigend auf die Geltendmachung von offensichtlichen oder erkannten Mängeln verzichtet, wenn diese nicht im Abnahmeprotokoll aufgeführt werden.

Die Beweislast, ob ein Mangel bei der Abnahme offensichtlich war oder jedenfalls vom Besteller erkannt wurde, obliegt dem Unternehmer, der einwenden will, der Besteller habe in Bezug auf diesen Mangel seine Gewährleistungsansprüche verwirkt hat.

Mit der Abnahme bleiben dem Besteller die Mängelrechte erhalten für jene Mängel, die bei der gemeinsamen Prüfung nicht offensichtlich waren und auch nicht erkannt werden konnten.

Bei einer stillschweigenden Bauabnahme ohne gemeinsame Prüfung kann die Bauherrschaft sämtliche Mängel bis zum Ablauf der Garantiefrist (Rügefrist) wirksam rügen.

Klar nachvollziehbares Abnahmeprotokoll verlangen

Sämtliche Feststellungen sollen nachvollziehbar und klar protokolliert und mit Fotos dokumentiert werden.

So ist es auch nach ein paar Wochen noch möglich, die Absprachen nachzuvollziehen.

Allenfalls besser als ein fehlerhaftes Abnahmeprotokoll kann gar kein Protokoll sein, jedenfalls wenn die Norm SIA 118 gilt.

 

In jedem Fall sind Bauherren gut beraten die Abnahmen umsichtig vorzubereiten und sich von einer Fachperson beraten und unterstützen zu lassen.

 

So gehen bei der Prüfung und Abnahme keine offensichtlichen Punkte vergessen und der Bauberater unterstützt die Bauherren bei der Durchsetzung ihrer vertraglichen Ansprüche.

© bauabnahme.ch – 17.08.2023/oh

Othmar Helbling – Inhaber der hbq bauberatung GmbH

Bauabnahme Experte Othmar Helbling hat 18 Jahre Berufspraxis,  davon 7 Jahre als Bauherrenvertreter / Projektleiter und 11 Jahre als Bau- und Projektleiter.

Er ist Mitglied bei KUB/SVIT Kammer unabhängiger Bauberater, der IGBP Interessensgemeinschaft Bauschadenprävention und Casafair Schweiz, Sektion Ostschweiz.

Bauabnahme-Experte Othmar Helbling

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